BGH - Urteil vom 07.10.2015
VIII ZR 247/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 537 Abs. 1; BGB § 557a Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2016, 77
MietRB 2015, 353
NJW 2015, 3780
NJW 2015, 6
NZM 2015, 5
NZM 2015, 890
ZMR 2015, 927
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 797/13
LG Duisburg, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 94/14

Vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters; Aufklärung des Vermieters über die Person des Nachfolgers

BGH, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 247/14

DRsp Nr. 2015/19462

Vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters; Aufklärung des Vermieters über die Person des Nachfolgers

Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 537 Abs. 1; BGB § 557a Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Mietverhältnisses.