BGH - Urteil vom 29.09.1999
XII ZR 313/98
Normen:
BGB §§ 566, 126 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 73
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 14
BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 15
MDR 2000, 79
NJW 2000, 354
NZM 2000, 36
WM 2000, 539
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

BGH, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen XII ZR 313/98

DRsp Nr. 1999/11078

Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

»a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist. b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).«

Normenkette:

BGB §§ 566, 126 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat den im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit als Konkursverwalter aufgenommen. Die Gemeinschuldnerin war und ist Eigentümerin des Nordstadtzentrums in Pforzheim, in dem sich das Hotel "Goldene Pforte" befindet und das bis Anfang November 1991 der Zwangsverwaltung unterlag.

Die Beklagte, die eine Hotelkette betreibt, hatte das vorbezeichnete Hotel 1989 vom Zwangsverwalter zunächst für die Dauer eines Jahres und sodann durch Anschlußpachtvertrag für ein weiteres Jahr bis zum 12. November 1991 gepachtet.

Am 30./31. Oktober 1991 schloß die Beklagte mit der jetzigen Gemeinschuldnerin - nachstehend als Verpächterin bezeichnet - einen Pachtvertrag für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem 13. November 1991. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB genügt.