BGH - Urteil vom 19.01.2022
VIII ZR 124/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 556d Abs. 2 S. 5-7; BGB § 556g Abs. 2 S. 1; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 108/18
LG Berlin, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 144/19

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Beurteilung des sog. Sammelklage-Inkassos als zulässige Inkassodienstleistung

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 124/21

DRsp Nr. 2022/4442

Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe; Beurteilung des sog. "Sammelklage-Inkassos" als zulässige Inkassodienstleistung

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2. Das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis hat nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung; der Begründungspflicht kommt vielmehr auch materiell-rechtlicher Gehalt zu.