BFH - Urteil vom 15.09.2020
VII R 42/18
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 316, § 321 Abs. 1; ZPO § 857; BGB § 133, 157;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 291
CR 2021, 834
MMR 2021, 314
ZInsO 2021, 252
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1282/15

Wirksamkeit der Pfändung einer Internet-DomainAnforderungen an die Bestimmtheit des Arrestatoriums

BFH, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen VII R 42/18

DRsp Nr. 2021/514

Wirksamkeit der Pfändung einer Internet-Domain Anforderungen an die Bestimmtheit des Arrestatoriums

1. NV: Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 – VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035). 2. NV: Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 – VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035). 3. NV: Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 – 2 K 1282/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Pfändungsverfügung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 wird aufgehoben.