KG - Beschluss vom 15.12.2020
1 W 1461/20
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 566;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 26.08.2020

Wirksamkeit der Veräußerung von Bruchteileigentums-Anteilen an einem vermieteten Mehrfamilienhaus an die Kinder des VeräußerersZulässigkeit der Vertretung durch die ElternErfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

KG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 W 1461/20

DRsp Nr. 2021/720

Wirksamkeit der Veräußerung von Bruchteileigentums-Anteilen an einem vermieteten Mehrfamilienhaus an die Kinder des Veräußerers Zulässigkeit der Vertretung durch die Eltern Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

Veräußert der Alleineigentümer eines Grundstücks einen Miteigentumsanteil an einen Dritten, tritt dieser neben dem Veräußerer in die von diesem begründeten Mietverhältnisse ein.

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 566;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Abt. I lfd. Nr. 2 mit den Beteiligten zu 2 und 3 als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist. Das dort verzeichnete Grundstück ist mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind die Kinder des Beteiligten zu 2.

Am 5. November 2015 erteilte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 zur UR-Nr. 8xx/2xxx des Notars Gxxxx Bxxxxx in Bxxxx eine "Immobilienvollmacht" zur Vertretung des Beteiligten zu 3 u.a. für dessen Beteiligungen als Gesellschafter in Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 69-72 Bd. II der Grundakten verwiesen.