BGH - Urteil vom 15.09.2010
VIII ZR 181/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 3;
Fundstellen:
NJW 2010, 3570
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 325/07
LG Bonn, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16/09

Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl bei Angabe der Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 181/09

DRsp Nr. 2010/17980

Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl bei Angabe der Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil

Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, juris).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 2.450,79 € nebst Zinsen (Betriebskostenpositionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1, 3;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in T. . Der Kläger nimmt die Beklagten auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von insgesamt 2.951,75 EUR in Anspruch. In den Nebenkostenabrechnungen sind die Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr nach "Gesamteinheiten" von "20,39 Personen" für 2003, "17,22 Personen" für 2004, "16,06 Personen" für 2005 und "13,98 Personen" für 2006 aufgeschlüsselt, wobei auf die Beklagten jeweils "Einheiten" von "2,0" Personen entfallen.