1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.08.2018 -
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I.
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