OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2020
3 Wx 125/20
Normen:
GBO § 13; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 S. 2; FamFG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 917
GmbHR 2021, 28
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen IH-8937-2

Zulässigkeit der Eintragung einer Buchgrundschuld zu Gunsten einer zum Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung aufgrund Verschmelzung erloschenen GläubigerinAnforderungen an die Satzung eines Kulturvereins hinsichtlich der Beurkundung der Beschlüsse der MitgliederversammlungZulässigkeit einer Mindestfrist von fünf Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 125/20

DRsp Nr. 2020/15417

Zulässigkeit der Eintragung einer Buchgrundschuld zu Gunsten einer zum Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung aufgrund Verschmelzung erloschenen Gläubigerin Anforderungen an die Satzung eines Kulturvereins hinsichtlich der Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Zulässigkeit einer Mindestfrist von fünf Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung

GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung - wie auch in der Bestellung - als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 333.000 €.

Normenkette:

GBO § 13; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 S. 2; FamFG § 28 Abs. 2;