BGH - Urteil vom 23.02.2022
VIII ZR 305/20
Normen:
BGB § 464 Abs. 2; BGB § 577 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
BGHZ 233, 54
MDR 2022, 553
MietRB 2022, 129
NJW 2022, 1886
NZM 2022, 505
WM 2022, 1510
ZMR 2022, 458
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 214/17
KG, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 18/18

Zulässigkeit von differenzierten Preisabreden in Kaufverträgen über eine mit einem Mietervorkaufsrecht belastete Wohnung; Zahlung eines höheren Kaufpreises für den Erwerb der Eigentumswohnung im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Mieter

BGH, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 305/20

DRsp Nr. 2022/4805

Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit einem Mietervorkaufsrecht belastete Wohnung; Zahlung eines höheren Kaufpreises für den Erwerb der Eigentumswohnung im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Mieter

Die in einem Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht des Mieters belastete Eigentumswohnung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) und dem Dritten (Erstkäufer) getroffene Abrede, wonach der Vorkaufsberechtigte (Mieter) einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer, stellt eine in Bezug auf den höheren Preis unzulässige und deshalb insoweit unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Das gilt auch dann, wenn der Erstkäufer - wie in der hier zu beurteilenden Preisabrede vorgesehen - den höheren Kaufpreis nur ausnahmsweise (unter bestimmten engen Voraussetzungen) zu entrichten hat, während der Vorkaufsberechtigte diesen bei Ausübung des Vorkaufsrechts stets schuldet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts - 17. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 464 Abs. 2; BGB § 577 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand