§ 173 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.