§ 23 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 23 BNotO Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.