Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
1. Der am 17. März 1953 geborene Beklagte ist seit dem 1. August 1983 Notar auf Lebenszeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Amtssitz in H. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Eine Tochter, die vor kurzer Zeit eine Tätigkeit als Assistenzärztin aufgenommen hat, unterstützt er finanziell.
Der Präsident des Landgerichts Wuppertal erteilte dem Beklagten mit Disziplinarverfügung vom 21. Januar 2002 einen Verweis, weil der Beklagte im Jahr 1998 bei vorsätzlicher Verletzung von § 17 Abs. 2a BeurkG von ihm beurkundete Bauträgerverträge sachwidrig in Angebot und Annahme aufgespalten sowie bei der Beurkundung von Kaufverträgen vollmachtlose Vertreter eingesetzt hatte.
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