BGH - Urteil vom 03.06.1993
IX ZR 119/92
Normen:
BNotO § 23 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 883 Sicherungsumfang 2
BGHR BNotO § 23 Treuhandauftrag 3
BGHR BNotO § 23 Treuhandauftrag 4
DB 1993, 1819
DNotZ 1995, 489
MDR 1993, 910
NJW 1993, 2317
VersR 1994, 181
WM 1993, 1518

Benachrichtigungspflicht bei drohenden Rechtsnachteilen infolge Bankauflagen

BGH, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen IX ZR 119/92

DRsp Nr. 1993/2604

Benachrichtigungspflicht bei drohenden Rechtsnachteilen infolge Bankauflagen

»Hat der mit der Durchführung des Kaufvertrages beauftragte Notar den Kaufpreis durch Banküberweisung erhalten, schließen jedoch die Auflagen, mit denen die Bank die Überweisung verbunden hat, die Annahme der Leistung als Erfüllung aus und drohen dem Käufer Rechtsnachteile, falls die Zahlung nicht alsbald auflagenfrei gestellt wird, muß der Notar unverzüglich den Käufer selbst davon benachrichtigen; eine Mitteilung an die Bank genügt nicht.«

Normenkette:

BNotO § 23 ;

Tatbestand:

Der Kläger war am Erwerb eines noch abzumessenden Trennstücks aus einem in B. gelegenen Grundstück interessiert. Die Eigentümer hatten ihm durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1988 ein Vorkaufsrecht an diesem - durch einen beigefügten Lageplan gekennzeichneten und als ca. 1294 qm groß angegebenen - Grundstück eingeräumt. Zugunsten des Klägers war eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.