Der Kläger war am Erwerb eines noch abzumessenden Trennstücks aus einem in B. gelegenen Grundstück interessiert. Die Eigentümer hatten ihm durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1988 ein Vorkaufsrecht an diesem - durch einen beigefügten Lageplan gekennzeichneten und als ca. 1294 qm groß angegebenen - Grundstück eingeräumt. Zugunsten des Klägers war eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.
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