Das OLG Düsseldorf (OLGZ 1978, 313 Ä hier: II (220) 235 d) hat den Standpunkt vertreten, Satzungsänderungen oder Einfügungen i. S. von § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG, also solche, die die Firma, den Sitz, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, die Vertretungsverhältnisse oder die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen, müßten in der Anmeldung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zumindest schlagwortartig bezeichnet werden. Dem hat sich das BayObLG in entsprechenden Beschlüssen zur Anmeldung neu gefaßter Satzungen angeschlossen (BayObLGZ 1978, 282 und 1985, 82 Ä hier: II (220) 237 c-d und 297 a). Von dieser Rechtspr. möchte das vorlegende OLG (Frankfurt) abweichen. Der BGH entscheidet im Sinne der erstgenannten Interpretation.
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