I. Der Notar hat unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 1.3.1994 beantragt, den Beteiligten zu 2. als neuen Eigentümer des im Rubrum genannten Hausgrundstücks und gleichzeitig das der Beteiligten zu 1. an Teilen des Gebäudes eingeräumte lebenslängliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Wohnungsrechts die Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten ausreichen soll, in das Grundbuch einzutragen.
Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 14.6.1994 beanstandet,
a) daß die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks bei dem Wohnungsrecht nicht möglich sei, weil Rückstände entstehen könnten
und
b) daß die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts nicht dinglicher Inhalt des Rechts sein könne.
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