OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.10.1994
3 Wx 479/94
Normen:
BGB § 1093 ; GBO § 23 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 11
Rpfleger 1995, 248

Eintragung einer Löschungsklausel bei Wohnungsrecht nach § 1093 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 479/94

DRsp Nr. 1995/4489

Eintragung einer Löschungsklausel bei Wohnungsrecht nach § 1093 BGB

»Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist die Eintragung einer Löschungsklausel im Sinne des § 23 GBO zulässig, wenn das auf einzelne Räume beschränkte Wohnungsrecht die Mitbenutzung von Gemeinschaftsanlagen umfaßt, deren einwandfreie Beschaffenheit die unerläßliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung des Wohnungsrechts ist, weil dann Rückstände von Leistungen des Eigentümers nicht ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB § 1093 ; GBO § 23 ;

Gründe:

I. Der Notar hat unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 1.3.1994 beantragt, den Beteiligten zu 2. als neuen Eigentümer des im Rubrum genannten Hausgrundstücks und gleichzeitig das der Beteiligten zu 1. an Teilen des Gebäudes eingeräumte lebenslängliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Wohnungsrechts die Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten ausreichen soll, in das Grundbuch einzutragen.

Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 14.6.1994 beanstandet,

a) daß die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks bei dem Wohnungsrecht nicht möglich sei, weil Rückstände entstehen könnten

und

b) daß die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts nicht dinglicher Inhalt des Rechts sein könne.