BGH - Urteil vom 20.11.2015
V ZR 284/14
Normen:
WEG § 3; WEG § 8; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 6 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 208, 29
DNotZ 2016, 278
MDR 2016, 147
MietRB 2016, 41
NJW 2016, 473
NZM 2016, 132
NotBZ 2016, 139
ZMR 2016, 215
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 142/13
LG Dortmund, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 332/13

Entstehen von Sondereigentum in den sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergebenden Grenzen; Unabhängigkeit der dinglichen Zuordnung bei der Herstellung der erstmaligen plangerechten Wand zur Abgrenzung von zwei Sondereigentumseinheiten als Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer; Auswirkungen mangelnder Kenntnis von Vertragsparteien bei der Veräßerung von Wohnungseigentum über die Entstehung von Sondereigentum im größeren Umfang und Beschränkung dessen in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen

BGH, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen V ZR 284/14

DRsp Nr. 2016/482

Entstehen von Sondereigentum in den sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergebenden Grenzen; Unabhängigkeit der dinglichen Zuordnung bei der Herstellung der erstmaligen plangerechten Wand zur Abgrenzung von zwei Sondereigentumseinheiten als Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer; Auswirkungen mangelnder Kenntnis von Vertragsparteien bei der Veräßerung von Wohnungseigentum über die Entstehung von Sondereigentum im größeren Umfang und Beschränkung dessen in den von der Bauausführung vorgegebenen Grenzen

Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer. BGB § 242 Cd Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht. BGB § 925 Abs. 1