BGH - Urteil vom 07.03.1997
V ZR 4/96
Normen:
BGB § 433 Abs. 2, § 157, § 362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 157 Hinterlegungsvereinbarung 1
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Erfüllung 3
BGHR BGB § 362 Abs. 1 Erfüllung 4
DB 1997, 1510
DRsp I(130)436a-b
MDR 1997, 726
NJW 1997, 2104
WM 1997, 1152
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung durch Hinterlegung bei dem Urkundsnotar; Hinterlegung unter banküblichen Vorbehalten

BGH, Urteil vom 07.03.1997 - Aktenzeichen V ZR 4/96

DRsp Nr. 1997/4450

Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung durch Hinterlegung bei dem Urkundsnotar; Hinterlegung unter banküblichen Vorbehalten

»Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages die Hinterlegung des Kaufpreises beim Urkundsnotar, erfüllt die Leistung an den Notar die Verpflichtung zur Hinterlegung nur, wenn sie nicht mit Vorbehalten versehen ist, die eine Auskehrung an den Verkäufer von Voraussetzungen abhängig machen, die keine Grundlage in der Hinterlegungsvereinbarung finden. Bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer, zur Finanzierung des Kaufpreises das Grundstück mit einer Grundschuld zu belasten, ist die Hinterlegungsvereinbarung dahin zu prüfen, ob eine bis zur Eintragung der Grundschuld mit banküblichen Vorbehalten versehene Leistung der finanzierenden Bank die Pflicht des Käufers zur Hinterlegung erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2, § 157, § 362 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in B. auf dem mehrere Häuser und eine Garage errichtet sind. Die Häuser haben Flachdächer, die eine weitere Bebauung möglich erscheinen lassen.