Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Amtspflicht als Notare.
Der Ärztin Dr. L gehörte das 857 m2 große Grundstück Flur Nr. 132/1 in G -Z., Sch.straße 21, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im April 1977 erwarb sie das angrenzende, 92 m2 große Grundstück Nr. 132/2 und ließ beide Grundstücke zu dem 949 m2 großen Grundstück Nr. 132/3 vereinigen. Das Haus steht auf dem nördlichen Grundstücksteil. An der Südseite des Hauses liegt eine 2, 70 m breite Terrasse, anschließend eine 3 m breite, bepflanzte Böschung mit einer mehrstufigen Treppe.
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