BGH - Urteil vom 23.08.2018
III ZR 506/16
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 37
DZWIR 2018, 550
MDR 2018, 1241
NJW-RR 2018, 1531
NZM 2019, 267
NotBZ 2019, 34
VersR 2019, 108
WM 2019, 557
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/07
OLG Düsseldorf, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 12/16

Inanspruchnahme eines Notars auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung; Unschädlichkeit der Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG; Verpflichtung eines Notars zum Hinweis auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk

BGH, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen III ZR 506/16

DRsp Nr. 2018/12384

Inanspruchnahme eines Notars auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung; Unschädlichkeit der Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG; Verpflichtung eines Notars zum Hinweis auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch.