Die Vollmachtsurkunde kann auch durch Bezugnahme in einem notariellen Vertrag auf eine von demselben - den Vertrag beurkundenden - Notar aufgenommene, bei ihm jederzeit zugängliche Vollmacht i.S. von § 172BGB vorgelegt werden.
Vgl. auch OLG Hamm, DRsp I(112)135a-b = WM 1987, 343, wo zunächst betont wird, daß die Übersendung einer Fotokopie als Vorlegung ausscheidet; im übrigen erkennt das OLG eine Bezugnahme auch in der Variante als ausreichend an, bei der eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde einem anderen Notar vorliegt, der den - im Rahmen der Vollmacht abgeschlossenen - Vertrag beurkundet.
Fundstellen
BB 1980, 1661
BGHZ 76, 76
BauR 1980, 169
DB 1980, 535
DNotZ 1980, 352
DRsp I(112)17Nr. 2
DRsp I(112)99a
MDR 1980, 392
NJW 1980, 698
Rpfleger 1980, 146
WM 1980, 338
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