BGH - Beschluss vom 21.06.2017
IV AR(VZ) 3/16
Normen:
GBO § 133 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1; GBO § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 431
FGPrax 2017, 193
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 VA 4/15

Widerruf der Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW); Angemessenheit dieser Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten; Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 3/16

DRsp Nr. 2017/9072

Widerruf der Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW); Angemessenheit dieser Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten; Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen

Die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen zur Einrichtung des Verfahrens weggefallen ist. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört unter anderem, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000 €

Normenkette:

GBO § 133 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1; GBO § 133 Abs. 3;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser die dem Antragsteller zuvor erteilte Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grund buchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen widerrufen hat.