BGH - Urteil vom 28.03.2007
XII ZR 130/04
Normen:
BGB § 138 § 242 § 1408 § 1570 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 928
DNotZ 2008, 130
FamRZ 2007, 1310
FuR 2007, 373
MDR 2007, 1198
NJW 2007, 2851
NotBZ 2007, 292
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 59/04
AG Syke, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 425/03

Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 130/04

DRsp Nr. 2007/12157

Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag

»a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 1408 § 1570 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe.