§ 1 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 1 FeV Grundregel der Zulassung

§ 1 Grundregel der Zulassung

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.