(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. 2Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. 3Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von §
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