Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, BGBl. I S. 1626

§ 1 FStrPrivFinG Bau und Finanzierung durch Private

§ 1 Bau und Finanzierung durch Private

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen. (2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden. (3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7 a, 16 a Abs. 3, §§ 18 f, 19 und 19 a des Bundesfernstraßengesetzes. (4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).