§ 1 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 FZV Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und 2. die Zulassung ihrer Anhänger.