(1) 1Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ist verpflichtet, folgende Daten beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern: 1. Fahrzeugidentifizierungsnummer, 2. Positionsdaten, 3. Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Aktivierung und der Deaktivierung der autonomen Fahrfunktion, 4. Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen Fahrmanövern, 5. Systemüberwachungsdaten einschließlich Daten zum Softwarestand, 6. Umwelt- und Wetterbedingungen, 7. Vernetzungsparameter wie beispielsweise Übertragungslatenz und verfügbare Bandbreite, 8. Name der aktivierten und deaktivierten passiven und aktiven Sicherheitssysteme, Daten zum Zustand dieser Sicherheitssysteme sowie die Instanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat, 9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Querrichtung, 10. Geschwindigkeit, 11. Status der lichttechnischen Einrichtungen, 12. Spannungsversorgung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion, 13. von extern an das Kraftfahrzeug gesendete Befehle und Informationen. 2Der Halter ist verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes auf Verlangen die Daten nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist
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