§ 1 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ERSTER TITEL Gerichtsbarkeit

§ 1 GVG (Unabhängigkeit der Richter)

§ 1 (Unabhängigkeit der Richter)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.