§ 1 j StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
I. Verkehrsvorschriften

§ 1 j StVG Verordnungsermächtigung

§ 1 j Verordnungsermächtigung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Zulassung und des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen nach den §§ 1 d bis 1 i zu regeln betreffend 1. die technischen Anforderungen und das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 1 e Absatz 2 bis 4 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, einschließlich a) der vom Hersteller zu beachtenden technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die technische Ausrüstung des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu beachtenden Anforderungen an die Datenspeicherung, die Sicherheit der eingesetzten Informationstechnik und die funktionale Sicherheit des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu beachtenden Anforderungen an die Erklärung gemäß § 1 f Absatz 3 Nummer 4 sowie der vom Hersteller zu beachtenden Dokumentationspflichten, b) der Anforderungen an die Prüfung und Validierung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt, c) der Anforderungen an den Betrieb des Kraftfahrzeugs, d) der Anforderungen an die Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt,