§ 1 j StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 1 j StVG Verordnungsermächtigung

§ 1 j Verordnungsermächtigung

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Zulassung und des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen nach den §§ 1 d bis 1 i zu regeln betreffend 1. die technischen Anforderungen und das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 1 e Absatz 2 bis 4 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, einschließlich a) der vom Hersteller zu beachtenden technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die technische Ausrüstung des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu beachtenden Anforderungen an die Datenspeicherung, die Sicherheit der eingesetzten Informationstechnik und die funktionale Sicherheit des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu beachtenden Anforderungen an die Erklärung gemäß § 1 f Absatz 3 Nummer 4 sowie der vom Hersteller zu beachtenden Dokumentationspflichten, b) der Anforderungen an die Prüfung und Validierung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt, c) der Anforderungen an den Betrieb des Kraftfahrzeugs, d) der Anforderungen an die Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt,