§ 1 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung

§ 1 SGB IV Sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. (2) Die §§ 18 f, 18 g und 19 a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. (4) weggefallen