§ 1 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
ERSTES KAPITEL Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
ERSTER ABSCHNITT Aufgaben der Unfallversicherung

§ 1 SGB VII Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.