§ 1 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ERSTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen

§ 1 VwVG Vollstreckbare Geldforderungen

§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist. (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.