§ 10 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 10 a StPO Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

§ 10 a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.