§ 10 BtMG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 204
ZWEITER ABSCHNITT Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 10 BtMG Rücknahme und Widerruf

§ 10 Rücknahme und Widerruf

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.