§ 10 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte

§ 10 FGO (Aufbau des Bundesfinanzhofs)

§ 10 (Aufbau des Bundesfinanzhofs)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.