§ 101 a StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 101 a StPO Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 101 a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100 g gelten § 100 a Absatz 3 und 4 und § 100 e entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Entscheidungsformel nach § 100 e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 2. der nach § 100 a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden. 2In den Fällen des § 100 g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100 g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100 e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3Bei Funkzellenabfragen nach § 100 g Absatz 3 genügt abweichend von § 100 e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation. (1 a)