§ 102 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
2. Gebühren desgerichtlich bestellten und des beigeordneten Rechtsanwalts

§ 102 BRAGO Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsverfahren, Beteiligung des nebenklageberechtigten Verletzten

§ 102 Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsverfahren, Beteiligung des nebenklageberechtigten Verletzten

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der § 97 bis § 101 sinngemäß. (2) 1Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand gestellt wird (§ 397a Abs. 1, § 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung), gelten die Vorschriften der § 97, § 98, § 99 und § 101 sinngemäß. 2Der Rechtsanwalt kann von dem verurteilten Angeklagten die Gebühren eines gewählten Beistands verlangen; der Anspruch entfällt insoweit als die Staatskasse nach den § 97 und § 99 Gebühren gezahlt hat.