§ 102 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ZWEITER ABSCHNITT Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 102 SGB X Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.