§ 103 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
NEUNTER ABSCHNITT Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 103 OWiG Gerichtliche Entscheidung

§ 103 Gerichtliche Entscheidung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen entscheidet das Gericht. (2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.