§ 103 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

§ 103 SGB VI Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.