§ 105 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 105 FGO (Form und Inhalt des Urteils)

§ 105 (Form und Inhalt des Urteils)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 4Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht. (2) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 3. die Urteilsformel, 4. den Tatbestand, 5. die Entscheidungsgründe, 6. die Rechtsmittelbelehrung. (3) 1Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. 2Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. (4)