§ 105 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
Dritter Titel Leistungsumfang

§ 105 SGB III Höhe

§ 105 Höhe

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Das Kurzarbeitergeld beträgt 1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, 2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.