§ 105 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten

§ 105 SGB VI Tötung eines Angehörigen

§ 105 Tötung eines Angehörigen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.