§ 106 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 14 Schlussvorschriften

§ 106 BeamtVG Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.