§ 106 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
NEUNTES KAPITEL Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur

§ 106 SGB XI Abweichende Vereinbarungen

§ 106 Abweichende Vereinbarungen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, 2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.