§ 107 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Neunter Abschnitt. Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen u...

§ 107 BRAGO Bestellter Rechtsanwalt

§ 107 Bestellter Rechtsanwalt

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der sich nach § 106 ergebenden Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. (2) 1§ 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die § 99, § 101 und § 103 gelten sinngemäß. 2In den Fällen der Bestellung für Verfahren nach den § 53, § 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.