(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der sich nach § 106 ergebenden Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. (2) 1§ 97 Abs. 2 und 4, § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie die § 99, § 101 und § 103 gelten sinngemäß. 2In den Fällen der Bestellung für Verfahren nach den § 53, § 71 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.
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