§ 108 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Neunter Abschnitt. Gebühren in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen u...

§ 108 BRAGO Pauschgebühren

§ 108 Pauschgebühren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Durch die in den § 106 und § 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem jeweiligen Verfahren abgegolten. 2Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden.