§ 108 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
Elftes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 108 SGB VIII Übergangsregelung

§ 108 Übergangsregelung

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht 1. bis zum Inkrafttreten von § 10 b am 1. Januar 2024 sowie 2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den Ländern. 2Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen entsprechend § 10 b einsetzen. 3Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. (2)