§ 109 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
VIERTES KAPITEL Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
ERSTER ABSCHNITT Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

§ 109 SGB VII Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.