§ 11 KraftStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

§ 11 KraftStDV Steuerfestsetzung, Steuerkarte

§ 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. 2Die Steuer ist sofort fällig. 3Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. 4Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid. (2) 1Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. 2Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung.